Vorpraktikum für das Studium

Vorpraktikum für das Studium

Vorpraktikum_fuer_das_Studium

Versicherungsrechtliche Informationen für die Sozialversicherung

Vorgeschriebenes Vorpraktikum

Bei Personen, die eine in  der  Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ist zu unterscheiden, ob für diese Tätigkeit Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Wird  Arbeitsentgelt bezogen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht grundsätzlich ebenfalls Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung  als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (Praktikanten). Eine eventuell bestehende Familienversicherung ist in diesem Fall jedoch vorrangig.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Personen, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.

Hinweis: Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum gehört zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung aufgrund Geringfügigkeit kommt deshalb nicht in Betracht.

Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum

Bei einem freiwilligen Vorpraktikum bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig) kann in Betracht kommen.

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