Arbeitgeberversicherung

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Ausgleichsverfahren für Entgeltfortzahlung und Mutterschutz

In jedem Unternehmen entstehen Lohnausfallkosten aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft bzw. Beschäftigungsverbot (U2)  der Arbeitnehmer/-innen. Der Arbeitnehmeranspruch auf Entgeltfortzahlung kann insbesondere Kleinbetriebe schnell in finanzielle Nöte bringen, da zum einen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegfällt und zum anderen das Arbeitsentgelt weiter fortgezahlt werden muss.

Um diese Doppelbelastung abzumildern, sieht der Gesetzgeber mit dem Umlageverfahren im Gesetz zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) einen finanziellen Ausgleich für die Unternehmen vor.

Für welche Betriebe ist das Umlageverfahren?

  • Umlage U1 bei Krankheit
    ist für alle Betriebe, die regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen
  • Umlage U2 bei Mutterschaft
    ist unabhängig von der Betriebsgröße für alle Unternehmen

U1-Verfahren

Jeder zur Umlage 1 verpflichtete Arbeitgeber kann bei der BKK Scheufelen zwischen drei verschiedenen Umlage- und Erstattungssätzen für die zu leistende Entgeltfortzahlung wählen. Diese Wahl kann bei erstmalig teilnehmenden Arbeitgebern bis zum 15. des Folgemonats, in dem erstmalig Umlagebeiträge abzuführen sind, erfolgen oder bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres. An die Wahl des Umlage- und Erstattungssatzes U1 sind die Arbeitgeber für ein Kalenderjahr gebunden.

U2-Verfahren

Über das U2-Verfahren erhalten Unternehmen den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Gleiches gilt für fortgezahltes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten und die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile.

Anträge zur Erstattung

Anträge auf Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit bzw. Mutterschaft sind nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mithilfe zugelassener maschineller Ausfüllhilfen zu übermitteln. Damit das Verfahren in der Funktionsweise und Stabilität weiter optimiert wird, hat der GKV-Spitzenverband einige kleinere Änderungen vorgenommen und hierzu gemeinsame Grundsätze sowie eine Verfahrensbeschreibung entwickelt.

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