Pflegeversicherung

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pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sind auch pflegeversichert, das heißt sie haben einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit.

Beitragszahlung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,40 % (Stand: 01.01.2024) vom Lohn bzw. Gehalt. Bei Beschäftigten übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils einen Anteil von 1,70 %.

Rentner zahlen ihren Beitrag alleine, der sich aus der gesetzlichen Rente, sowie etwaigen weiteren Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze errechnet.

Kinderlose, die mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31.12.1939 geboren sind, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,60 %.

Obergrenze für die Beiträge

Grundlage für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Die Grenze liegt in 2024 bei 5.175,00 EUR monatlich. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, werden nicht berücksichtigt.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

Am 7. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Kinderzahl bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist und Versicherte mit mehreren Kindern mit einem Beitragsabschlag zu entlasten sind. Der Gesetzgeber war gehalten, dies bis spätestens Ende Juli 2023 verfassungskonform umzusetzen.

Er kommt dieser Vorgabe nun ab 1. Juli 2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) nach.

Das PUEG passierte am 26. Mai 2023 den Deutschen Bundestag. Es wurde am 16. Juni 2023 im Bundesrat – ohne Einspruch – beraten und am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt damit in weiten Teilen zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Ab 1. Juli 2023 gilt in der Pflegeversicherung folgendes:

  • Anpassung des Basis-Beitragssatzes von bisher 3,05 % auf 3,40 %.
  • Anpassung des Beitragszuschlags für Kinderlose (Kinderlosenzuschlag) von bisher 0,35 % auf 0,60 %.
  • Für kinderlose Mitglieder gilt der Basis-Beitragssatz zuzüglich des Kinderlosenzuschlags, insgesamt also 4,00 %. Der Kinderlosenzuschlag wird für Mitglieder vor Vollendung des 23. Lebensjahres und für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, nicht erhoben.
  • Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt ein Beitragssatz in Höhe von 3,40 %.
  • Zusätzlich wird Mitgliedern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren ein „Beitragssatzabschlag“ gewährt. Dieser beträgt für alle Kinder unter 25 Jahren, ab dem zweiten bis zum fünften Kind, jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Der nach der Kinderzahl gestaffelte „Beitragssatzabschlag“ wird solange berücksichtigt, wie mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren alt sind.

    Der „Beitragssatzabschlag“ wirkt auch für verstorbene Kinder, bis sie 25 Jahre alt geworden wären.
  • Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Pflegeversicherung mit einem Zuschuss von 1,70 % auf die beitragspflichtigen Einnahmen.

Hinweise zur Elterneigenschaft bzw. zu berücksichtigungsfähigen Kindern

  • Eltern mit einem Kind

Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose, der zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,60 Beitragssatzpunkte angehoben wird, ausgenommen. Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern.

Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung.

Eine Ausnahme gilt für Adoptiveltern und Stiefeltern.* Unbedeutend ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.

  • Eltern mit mehr als einem Kind

Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit

  • bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
  • bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
  • bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
  • bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,00 Beitragssatzpunkte.

Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen.

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiveltern und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten.* Berücksichtigungsfähig sind Kinder dieser Eltern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten somit auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind.

Bei der Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder, werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht (mehr) berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird. Bei Mitgliedern mit vier Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatzpunkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat noch 0,50 Beitragssatzpunkte, vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag noch 0,25 Beitragssatzpunkte.

Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält.

Ganz gleich, ob eines oder mehrere Kinder zu berücksichtigen sind, gilt: Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt. Das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag im Übrigen unbedeutend.

*Besonderheiten bei Adoptiveltern und Stiefeltern

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können.

Das heißt: Zu den Eltern gehören nicht die Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat.

Zu den Eltern gehören ferner nicht die Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Personenkreis anzuwendender
Beitragssatz
bei Arbeitnehmern:
Arbeitnehmeranteil
bei Arbeitnehmern:
Arbeitgeberanteil
Mitglieder ohne Kinder4,00 %
2,30 %1,70 %
Mitglieder ohne Kinder vor
Vollendung des 23. Lebensjahres
und für Mitglieder, die vor dem
1. Januar 1940 geboren sind
3,40 % 1,70 %1,70 %
Mitglieder mit 1 Kind
(dieses Kind kann auch
über 25 Jahre sein)
3,40 % 1,70 %1,70 %
Mitglieder mit 2 Kindern
unter 25 Jahren

3,15 % 1,45 %1,70 %
Mitglieder mit 3 Kindern
unter 25 Jahren
2,90 % 1,20 %1,70 %
Mitglieder mit 4 Kindern
unter 25 Jahren
2,65 % 0,95 %1,70 %
Mitglieder mit 5 oder mehr
Kindern unter 25 Jahren

2,40 % 0,70%1,70 %

Beispiele:

1) Ein Mitglied hat vier Kinder im Alter von 13, 11, 7 und 5 Jahren.

Alle vier Kinder sind altersmäßig berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind; insgesamt also 0,75 Beitragssatzpunkte (3 x 0,25 Beitragssatzpunkte).

2) Ein Mitglied hat vier Kinder im Alter von 27, 25, 19 und 18 Jahren.

Von den vier Kindern sind altersmäßig nur zwei (im Alter von 19 und 18 Jahren) berücksichtigungsfähig. Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Beitragssatzpunkte für das zweite Kind.

 

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