Elternzeit

Elternzeit

elternzeit

Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Darauf besteht ein Rechtsanspruch, deshalb kann Elternzeit nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Regelung gilt für beide Elternteile, Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Grundsätzlich kann bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes Elternzeit in Anspruch genommen werden. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil zu beanspruchen und bis zu 12 Monate Elternzeit "aufzusparen". Diese Monate können dann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt genommen werden, eine Zustimmung des Arbeitgebers ist aber immer erforderlich.

Voraussetzungen

§ 15 BEEG

  • Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
  • Betreuung eines eigenen oder adoptierten Kindes bzw. Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners im eigenen Haushalt
  • Betreuung eines Enkelkindes, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde (sog. Großelternzeit)

Dauer

§ 15 Abs. 2 BEEG:

  • Höchstens drei Jahre
  • Grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
  • Übertragung von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt
  • Bei Zwillingen maximal fünf Jahre Elternzeit am Stück, wenn der Arbeitgeber zustimmt
  • Ab 1.7.2015 geborene Kinder: Übertragung von max. 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag möglich (ohne Zustimmung des Arbeitgebers)

Antragsfristen

§ 16 BEEG

  • Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber notwendig
  • Ab 1.7.2015 geborene Kinder: jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen (Arbeitgeber kann 3. Abschnitt ab 3. Geburtstag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen); Antragsfristen: 7 Wochen bis zum 3. Geburtstag bzw. 13 Wochen zwischen dem 3. und 8. Geburtstag

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

§ 15 Abs. 5 – 7 BEEG

Einer Teilzeittätigkeit (15 bis 30 Wochenstunden) muss zugestimmt werden,  wenn

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
  • mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden und
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

§ 15 Abs. 4 BEEG

  • Einer Teilzeittätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden) bei einem anderen Arbeitgeber muss zugestimmt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

§ 17 BEEG

  • Der Jahresurlaub kann für die Zeiten der Elternzeit anteilig gekürzt werden (gilt nicht bei Teilzeittätigkeiten)

§ 21 BEEG

  • Für die Dauer der Elternzeit kann ein anderer Arbeitnehmer als Vertretung befristet eingestellt werden.

Ab 1.7.2015 geborene Kinder: Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht binnen 4 bzw. 8 Wochen schriftlich abgelehnt hat (sog. Zustimmungsfiktion)

Pflichten des Arbeitnehmers

§ 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG:

  • Bei Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit vorzulegen

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Gegenseitige Hauptleistungspflichten werden suspendiert (keine Arbeitspflicht, keine Vergütungspflicht), das Arbeitsverhältnis besteht aber fort und wird nach Ablauf der Elternzeit fortgesetzt (Teilzeittätigkeit ist bis zu 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt zulässig)

§ 18 BEEG, Sonderkündigungsschutz:

  • Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kündigen
  • Während der Elternzeit sowie frühestens 8 Wochen vorherAb 1.7.2015 geborene Kinder: Während der Elternzeit und frühestens
  • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum 3. Geburtstag,
  • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag

§ 19 BEEG, Sonderkündigungsrecht:

  • Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen

Auswirkungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsschutz

Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten:

  • Die Mitgliedschaft als Beschäftigte/r bleibt während der Dauer der Elternzeit beitragsfrei bestehen. Dies ist auch dann der Fall wenn während der Elternzeit eine Beschäftigung unter 538,00 EUR mtl. aufgenommen wird.
  • Wird eine Teilzeitbeschäftigung (< 30 Wochenarbeitsstunden, > 538,00 EUR mtl.) ausgeübt, müssen aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen abgeführt werden.
  • Auch die Familienversicherung für Angehörige ist weiterhin möglich

Bei freiwillig versicherten Beschäftigten:

  • Die Mitgliedschaft setzt sich beitragsfrei fort, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehegatte ebenfalls als eigenes Mitglied während der Elternzeit gesetzlich versichert ist (nicht familienversichert)
  • Sollte Ihr Ehegatte bei Ihnen familienversichert sein, ist während  der Elternzeit ein mtl. Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mindestens 226,83 EUR (Stand ab 01.01.2024) zu zahlen
  • Wenn Ihr Ehegatte nicht gesetzlich versichert ist, werden die Beiträge dagegen aus Ihren eigenen Einnahmen (Elterngeld und Kindergeld werden nicht berücksichtigt) und aus den Einnahmen des Ehegatten berechnet. Kinderfreibeträge können dabei in Abzug gebracht werden. Es ist während der Elternzeit ein mtl. Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mindestens 226,83 EUR und maximal 498,10 EUR zu entrichten.

Haben Sie noch Fragen?

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Arbeitgeber.