Studieren und Arbeiten

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Studentenjob – beitragsfrei oder beitragspflichtig?

Für beschäftigte Studenten gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Versicherungs- und Beitragsfreiheit

Das Arbeitsverhältnis von Studenten ist versicherungs-/beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn:

  • die Beschäftigung wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden ausgeübt wird (Ausnahme: ausbildungs- oder berufsintegrierte Studiengänge),
  • während des Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird,
  • die Tätigkeit ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.

Versicherungs- und Beitragspflicht

Das Arbeitsverhältnis von Studenten ist versicherungs-/beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn:

  • es wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst, nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist und keinerlei selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird,
  • ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.

Unabhängig davon kann je nach Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes der Anspruch auf Familienversicherung entfallen. Fragen zu Ihrer individuellen Job- und Versicherungssituation beantworten wir gerne auch per E-Mail.

Renten- und Unfallversicherung
Rentenversicherung

Studentische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie sind dagegen versicherungsfrei in der Rentenversicherung, wenn:

  • die Beschäftigung geringfügig ist im Sinne des § 8 SGB IV (monatlicher Arbeitsverdienst bis 538,00 Euro oder Befristung innerhalb eines Kalenderjahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage)
  • während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) geleistet wird,
  • ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unentgeltlich oder gegen ein monatliches Entgelt bis 538,00 Euro ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Studenten sind generell gesetzlich gegen Unfälle in der Hochschule sowie auf dem Hin- und Rückweg versichert. Bei einem Hochschulunfall kommt die Unfallversicherung für die medizinische Heilbehandlung sowie bei Dauerschäden für die Rehabilitation auf und zahlt eventuell eine Verletztenrente. Bei Unfällen im Freizeitbereich erhalten Sie die Leistungen von Ihrer Krankenkasse. Ihre BKK Scheufelen hilft Ihnen gern weiter.

Nebenverdienst während der kostenfreien Familienversicherung

Eine kostenfreie Familienversicherung über die Eltern oder den Ehepartner ist nur möglich, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen monatlich nicht mehr als 505,00 EUR (Stand: 2024) beträgt. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, endet in der Regel die kostenfreie Familienversicherung.

Zu den Einkommensarten zählen beispielsweise

  • alle Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
  • Renteneinkünfte
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen, sowie Vermietung und Verpachtung

Haben Sie Fragen?

Gerne sind unsere Fachberater rund um das Thema Studentenversicherung für Sie da.