Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
Grundlagen zur Berechnung der Beiträge für hauptberuflich Selbstständige
Als Mitglied der BKK Scheufelen profitieren Sie in der Selbstständigkeit von einem umfassenden Versicherungsschutz, vielen Zusatz - Leistungen und einem ausgezeichneten Service.
Welche Einkunftsarten sind maßgebend?
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Sie als freiwillig versicherter Selbstständiger oder freiberuflich Tätiger von allen Einnahmen, die Sie zum Lebensunterhalt verwenden oder verwenden könnten, Beiträge zu zahlen haben (z.B. steuerrechtlicher Gewinn aus Ihrer Selbstständigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, etc.). Eine Aufrechnung positiver Einnahmen mit negativen Einnahmen aus unterschiedlichen Einnahmearten (z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung und steuerrechtlicher Gewinn aus Ihrer Selbstständigkeit) ist leider nicht möglich.
Beitragssatz
Für die Berechnung der Beiträge Selbstständiger und Freiberufler gilt ein Beitragssatz in Höhe von 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind abhängig von der Höhe Ihrer Einnahmen.
Mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld?
Hauptberuflich Selbstständige haben die Möglichkeit, einen Krankengeldanspruch ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu wählen. Der Beitragssatz beträgt dann 14,6 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,60 % bzw. 4,20 % für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres.
Zusätzlich wird Mitgliedern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren ein „Beitragssatzabschlag“ gewährt. Dieser beträgt für alle Kinder unter 25 Jahren, ab dem zweiten bis zum fünften Kind, jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Der nach der Kinderzahl gestaffelte „Beitragssatzabschlag“ wird berücksichtigt, solange mindestens zwei Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Haben Sie Fragen?
Gerne beraten wir Sie ausführlich und umfassend.