Beschäftigung als Werkstudent

Beschäftigung als Werkstudent/in

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Was ist ein Werkstudent?

Werkstudenten sind Personen, die als ordentlich Studierende in einer Hochschule oder einer zur fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und zwischen dem Studium und der weiterführenden Beschäftigung ein prägender Zusammenhang besteht.

Die Arbeitskraft wird überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen, dazu darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 20 Stunden liegen. Dies gilt auch, wenn der Student bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist dabei nicht entscheidend.

Die Regelung gilt auch, wenn Sie Ihre Beschäftigung nach Aufnahme eines Studiums beim selben Arbeitgeber auf wöchentlich 20 Stunden reduzieren.

Wer gilt nicht als Werkstudent?

Nicht als Werkstudenten gelten Promotionsstudenten, Doktoranden, Gasthörer oder Studenten im Urlaubssemester. Die Werkstudenten-Regelung trifft ebenfalls nicht zu, wenn die das Studium beendende Abschlussprüfung bereits abgelegt wurde. Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum, welcher zwischen der Immatrikulation und der Exmatrikulation oder der berufsqualifizierenden Abschlussprüfung liegt.

Müssen Werkstudenten aus ihrer Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung zahlen?

Die Versicherungspflicht richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche als Werkstudent beschäftigt sind und somit die Beschäftigung eine untergeordnete Rolle spielt, fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an, egal wie hoch der Verdienst ist. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung ist zu entrichten.

Sind Sie familienversichert, sind die entsprechenden Einkommensgrenzen zu beachten. Ihr Gesamteinkommen darf dann monatlich nicht mehr als 485 EUR betragen (Stand: 2023).

In den Semesterferien ist die wöchentliche Arbeitszeit und die Entgelthöhe nicht nach oben begrenzt, dies gilt auch, wenn Werkstudenten eine Ferienbeschäftigung von länger als drei Monaten aufnehmen. Beschäftigungen, die über die Semesterferien hinaus andauern (bis 2 Wochen vor oder nach den offiziellen Semesterferien) sind nur dann durchgängig zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn dem Arbeitgeber ein Nachweis über die vorlesungsfreie Zeit vorgelegt wird.

Hinweis

Beschäftigungsverhältnisse können Auswirkungen auf die studentische Krankenversicherung oder auf die Familienversicherung haben! Setzen Sie sich deshalb bei Veränderungen unbedingt mit uns in Verbindung.

Haben Sie Fragen?

Wir beraten Sie gerne und umfassend über die Einzelheiten und den für Sie bestmöglichsten Versicherungsschutz