Zusätzliche ambulante Pflegeleistungen

Zusätzliche ambulante Pflegeleistungen

zusaetzliche-ambulante-pflegeleistungen

Zusätzliche Leistungen neben den ambulanten Pflegegrundleistungen

Die ambulanten Pflegegrundleistungen kann man mit verschiedenen zusätzlichen Leistungen kombinieren, um die Pflegepersonen zu entlasten oder die ambulante Pflege sicher zu stellen.

Tages- und Nachtpflege / Teilstationäre Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Die teilstationäre Einrichtung kann die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für Betreuung und notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zum jeweiligen Höchstsatz direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat:

PflegegradHöhe der Leistung
Pflegegrad 2689,00 EUR
Pflegegrad 3 1.289,00 EUR
Pflegegrad 41.612,00 EUR
Pflegegrad 51.995,00 EUR

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege vorübergehend nicht ausführen kann, leistet die Pflegekasse die sogenannte Verhinderungspflege. Diese kann von einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder auch von Privatpersonen für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr erbracht werden.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die Pflege im häuslichen Umfeld bereits seit mindestens sechs Monaten erbringt. Bei der Übernahme der vorübergehenden Pflege durch eine Pflegeeinrichtung oder einer Privatperson die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, kann die Pflegekasse bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,00 EUR eine Bezuschussung gewähren.

Darüber hinaus kann man bis zu 50% des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (maximal 806,00 EUR) zusätzlich für die Verhinderungspflege verwenden, sofern dieser noch nicht für Kurzzeitpflege verwendet wurde.

Während der Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf halbes Pflegegeld.

Wird die Verhinderungspflege an weniger als 8 Stunden am Tag benötigt, kann diese wahlweise auch stundenweise erbracht werden, wenn die Pflegeperson z.B. dringende Arztbesuche oder Termine hat und der Pflegebedürftige in dieser Zeit eine Pflege benötigt. Die Kosten hierfür werden nicht auf den Höchstanspruch von sechs Wochen angerechnet. Es gilt jedoch weiterhin der Höchstsatz von 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr. Die stundenweise Verhinderungspflege hat keine Auswirkung auf das Pflegegeld.

BESONDERHEIT- bei jungen Pflegebedürftigen, unter 25 Jahren, mit Pflegegrad 4 und 5

Pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5, werden häufig von ihren Eltern gepflegt. Diese Versorgung kostet für die pflegenden Angehörigen viel Kraft und ist oft sehr belastend.

Daher werden ab 01.01.2024 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (1.612,00 EUR + 1.774,00 EUR) in einen Gemeinsamen Jahresbetrag 3.386,00 EUR zusammengeführt der nach Wahl frei flexibel für beide Leistungsarten, sowohl stundenweise als auch tageweise, pro Kalenderjahr eingesetzt werden kann.

Bei der Nutzung der tageweisen Verhinderungspflege, können die Leistungen bis zu 8 Wochen (56 Tage) beansprucht werden.
Das hälftige Pflegegeld wird bis 8 Wochen (56 Tage) weiterbezahlt.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in vollem Umfang sichergestellt werden kann, z.B.  im Anschluss an einen stationären Aufenthalt oder in akuten Krisensituationen.

Diese wird in hierfür ausgelegten und zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen (meist sind diese in vollstationären Pflegeeinrichtungen integriert) für bis zu acht Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 EUR im Kalenderjahr erbracht.

Darüber hinaus können bis zu 100% des Anspruchs auf Verhinderungspflege zusätzlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden, sofern dieser Anspruch noch nicht ausgeschöpft wurde.

Investitionskosten, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden dem Pflegebedürftigen separat in Rechnung gestellt. Diese Kosten können teilweise über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse im Rahmen der Kostenerstattung übernommen werden. Das Budget für den Pflegebedürftigen beträgt hierfür monatlich 125,00 EUR.

Während der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf halbes Pflegegeld für bis zu acht Wochen.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegehilfsmittel erleichtern oder ermöglichen erst die Pflege oder sie tragen zu einer selbstständigen Lebensführung bei.

Zu Pflegehilfsmitteln zählen:

  • Hilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen, Rollstühle etc. deren Kostenträger nicht vorrangig die gesetzliche Krankenversicherung ist. Hierfür fallen Zuzahlungen in Höhe von 10% maximal 25,- EUR für den Pflegebedürftigen an, sofern diese nicht leihweise überlassen werden.
  • Hausnotrufsysteme wie z.B. ein separates Telefon, oder auch im Haus angebrachte bzw. mobile Knöpfe, die durch Betätigung eine Pflegeeinrichtung alarmieren. Hierfür zahlt die Pflegekasse zum einen die einmalige Anschlussgebühr und eine monatliche Mietpauschale.
  • Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Einweghandschuhe, Flächen- oder Händedesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch etc. Diese werden von der Pflegekasse mit bis zu 40,00 EUR je Kalendermonat bezuschusst.
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Umbau für ein behindertengerechtes Bad). Zuschüsse hierfür sind im Einzelfall zu betrachten und werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung begutachtet.

Pflegeleistungsübersicht nach Pflegegraden

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.gkis.de zu laden.

Inhalt laden

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung.