Familienversicherung

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Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung

Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht für Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sowie Adoptivkinder.

Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Familienversicherung möglich

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht beschäftigt oder selbstständig tätig ist
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwillig soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen vergleichbar anerkannten Freiwilligendienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um die tatsächliche Dauer dieser Dienste, längstens jedoch für zwölf Monate. Für die Verlängerung der Familienversicherung reichen Sie bitte jeweils entsprechende Bescheinigungen bei Ihrer BKK Scheufelen ein.

Familienversicherung von behinderten Kindern

Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Behinderung während einer bereits bestehenden Familienversicherung eingetreten ist.

Einkommensgrenzen für eine kostenfreie Familienversicherung

Der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen haben, das den Betrag von monatlich 505,00 EUR (Stand: 2024) übersteigt.

Sofern ein Minijob ausgeübt wird beträgt die Grenze 538,00 EUR (Stand 2024).

Wenn der Ehegatte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat versichert ist, kann in bestimmten Fällen keine kostenfreie Familienversicherung durchgeführt werden. Für die Überprüfung ist ein Einkommensnachweis des privat versicherten Ehegatten zwingend erforderlich.

Anmerkung: Als gesetzliche Krankenkasse sind wir verpflichtet, einmal jährlich den Anspruch auf beitragsfreie Mitversicherung Ihrer Familienangehörigen zu überprüfen. Bitte unterstützen Sie uns und helfen Sie mit, Verwaltungskosten zu sparen, indem Sie uns den jährlichen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken.

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