Maschinelles Zahlstellen-Meldeverfahren

Maschinelles Zahlstellen-Meldeverfahren

Maschinelles Zahlstellen-Meldeverfahren

Effektive und praktische Datenübermittlung

Das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 SGB V findet im Rahmen des Meldeverfahrens der Arbeitgeber an die Sozialversicherung statt. Die diesbezüglichen Verfahrensspezifikationen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für die Meldungen zwischen Zahlstellen und Krankenkassen (dies schließt automatisch die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein).

Die Nutzung der Datenübermittlung im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens durch die Zahlstelle setzt voraus, dass ein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm eingesetzt wird, das diese Funktion vorsieht.

Die Zahlstelle meldet im Rahmen ihrer Meldeverpflichtung der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende sowie Änderungen von Versorgungsbezügen. Damit die Daten nicht an jede Krankenkasse einzeln übermittelt werden müssen, werden sie gebündelt an die Datenannahmestellen der Krankenkassen gesandt.

Im Bereich der Betriebskrankenkassen werden die maschinell erzeugten Meldungen der Zahlstellen an die zentrale Datenannahmestelle übermittelt:

BITMARCK SERVICE GmbH
Lindenallee 6 – 8
45127 Essen
Empfänger-Betriebsnummer: 35382142

Bei einem Datenaustausch zwischen Zahlstellen und Krankenkassen muss bei der Datenübermittlung die Rentenversicherungsnummer des Versorgungsbeziehers, das Aktenzeichen der geführten Versorgungsbezieher bei der Versorgungskasse, sowie die Zahlstellennummer angegeben werden.

Um eine zeitlich aufsteigende Verarbeitung der Meldungen zu gewährleisten, müssen die Dateien generell eine lückenlos aufsteigende Dateinummer enthalten.

Informationen zur Zentralen BKK Servicestelle für maschinelle Melde- und Beitragsverfahren und zu Fragen des maschinellen Meldeverfahrens finden Sie auch auf der Internetseite https://www.gkv-datenaustausch.de/zahlstellenverfahren/Zahlstellen-Meldeverfahren.jsp.