Impfungen

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Kostenerstattung für Schutzimpfungen auch bei Urlaubsreisen

Schutzimpfungen sind wirkungsvolle und wichtige Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Sie schützen Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Infektionskrankheiten sowie deren Ausbreitung in der Bevölkerung.

Als gesetzlich Versicherter haben Sie Anspruch auf Schutzimpfungen, wobei die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut die Grundlage für den Leistungsumfang der Schutzimpfungs-Richtlinie bilden.
Nähere Informationen zu den einzelnen Schutzimpfungen, den jeweiligen Voraussetzungen und Altersgrenzen erhalten Sie direkt bei der BKK Scheufelen oder bei Ihrem Hausarzt.

Schutzimpfungen für private Auslandsreisen sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Nicht bei uns - die BKK Scheufelen übernimmt zusätzlich Ihre Reiseimpfungen, sofern diese nicht von anderen Kostenträgern bzw. Ihrem Arbeitgeber bezahlt werden.

In welcher Höhe beteiligen wir uns?

Wir beteiligen uns für die Kosten des Impfstoffs in Höhe von 100% bei:

  • Cholera
  • FSME
  • Gelbfieber
  • Hepatitis A
  • Hepatitis B
  • HPV (Humanen Papillomaviren) bis zum vollendeten 26. Lebensjahr  (Vortag des 26. Geburtstags) sowie nach einer operativen Therapie bei Gebärmutterhalskrebs oder einer Vorstufe davon
  • Influenza
  • Japanische Enzephalitis
  • Meningokokken (alle Serorgruppen)
  • Poliomyelitis
  • Tollwut
  • Typhus

jeweils abzüglich einer Zuzahlung in Höhe von 10% (mindestens 5,- EUR und maximal 10,- EUR) pro Impfstoff, vor Ermittlung der Erstattungshöhe.

Privat in Rechnung gestellte Kosten für die ärztlichen Leistungen zur Verabreichung des Impfstoffes werden zu 100%, maximal bis 15,00 EUR je Impfstoffverabreichung erstattet.

Wie wird die Erstattung beantragt?

Zur Erstattung lassen sie uns das Privatrezept über den Impfstoff, die Apothekenquittung sowie gegebenenfalls die Arztrechnung gemeinsam mit Ihrer Bankverbindung per E-Mail, Fax oder Post zukommen. Vielen Dank.

Masernschutzgesetz

Durch das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Diese Verpflichtung soll eine schnelle Masernübertragung dort verhindern, wo sie schnell stattfinden könnte und Personen schützen, die sich nicht gegen Masern impfen lassen können.

Unter www.masernschutz.de sind Informationen für Eltern, Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen sowie Leitungen und Ärzteschaft verfügbar.

Haben Sie noch Fragen?

Gerne beraten wir Sie ausführlich über den Leistungsumfang, die Voraussetzungen und Abrechnungsmodalitäten bei Impfleistungen.
Bei medizinischen Fragen zu eventuellen Risiken o.ä. können Sie sich auch gerne an unsere Ärztehotline unter der Telefonnummer  07021 73 74 301 wenden.