Beitragseinstufung für Selbstständige
Bei Selbstständigen ist die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen. Selbst wenn keine Einnahmen erzielt werden, ist jedoch ein Mindestbeitrag zu entrichten. . Dieser liegt bei mindestens monatlich 212,75 Euro (Jahr 2023). Maximal sind Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Der Maximalbeitrag liegt daher bei monatlich 997,51 EUR (Jahr 2023).
Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind immer unverzüglich mitzuteilen, um Nachteile bei der Beitragsberechnung zu verhindern.
Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt. Grundlage für die vorläufige Bemessung der Beiträge ist der jeweils letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr eingereicht wird, werden die Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr rückwirkend überprüft und ggf. korrigiert. Die Beiträge werden auf Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte endgültig festgesetzt. Die Mindest- und Höchstbeiträge sind dabei weiterhin anzuwenden. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet; waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.
Steuerbescheide - die Kalenderjahre vor 2018 betreffen - bewirken keine rückwirkende endgültige Beitragsanpassung, sondern werden nur für die Zukunft vorläufig herangezogen.
Für das Einreichen des jeweiligen Einkommensteuerbescheids haben Selbstständige bis zu drei Jahre Zeit. Die drei Jahre gelten ab Beginn des Folgejahres, für das der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt ausgestellt wird. Der Einkommensteuerbescheid 2020 sollte daher spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. Wird der Einkommensteuerbescheid innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt, werden die vorläufigen Beiträge für das entsprechende Kalenderjahr rückwirkend und endgültig angepasst. Andernfalls werden die Beiträge rückwirkend und ebenfalls endgültig für das jeweilige Kalenderjahr anhand der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Kommt es zu Einkommenssteigerungen, sodass die aktuellen Einkünfte über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann auf schriftlichen Wunsch der Höchstbeitrag berechnet werden. So lassen sich Beitragsnachzahlungen von vornherein vermeiden.
Wenn die aktuellen Einkünfte über den Einkünften laut letztem Einkommensteuerbescheid - sowie über der Mindestbemessungsgrundlage - liegen, aber nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, können auf schriftlichen Wunsch auch höhere vorläufige Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Somit lässt sich eine spätere Beitragsnachzahlung vermeiden. Diese Entscheidung muss jedoch gut überlegt sein, denn eine spätere Reduzierung der vorläufigen Beiträge ist nicht mehr ohne weiteres möglich; vielmehr müssen die Voraussetzungen für eine unverhältnismäßige Belastung (Nachweis mit aktuellem Vorauszahlungsbescheid) erfüllt sein. Sobald der nächste Steuerbescheid eingereicht wird, orientieren sich die vorläufigen zukünftigen Beiträge wieder am Einkommensteuerbescheid. Spätestens mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Kalenderjahr wird die vorläufige Beitragsfestsetzung anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte endgültig angepasst.
Beitragseinstufung bei Existenzgründung
Für Selbstständige, die eine Tätigkeit neu aufnehmen (Existenzgründer) liegt in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid über den aus der selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinn vor. Der Beitrag wird auch in diesem Fall unter Vorbehalt festgesetzt. Nach der Vorlage des Einkommensteuerbescheides, der die Einkünfte für das Kalenderjahr der Existenzgründung ausweißt, wird die Beitragsfestsetzung rückwirkend korrigiert. Das bedeutet, es kann für den zurückliegenden Zeitraum zu einer Beitragserstattung oder zu einer Beitragsnachforderung kommen. Je genauer also die geschätzten monatlichen Einkünfte zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit im Vergleich zum späteren Einkommensteuerbescheid sind, um so weniger muss später nachberechnet bzw. zurückerstattet werden.
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