Nachpraktikum für das Studium

Nachpraktikum für das Studium

Nachpraktikum_fuer_das_Studium

Versicherungsrechtliche Informationen für die Sozialversicherung

Vorgeschriebenes Nachpraktikum

Kranken- und Pflegeversicherung:
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.

Wird das Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht als Praktikant. Wird Arbeitsentgelt bezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer.

Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Für vorgeschriebene Nachpraktika besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ausnahme: Für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst besteht Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert wird. Wird der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis) absolviert, besteht Versicherungsfreiheit lediglich in der Rentenversicherung, sofern eine Gewährleistungsentscheidung vorliegt.

Nicht vorgeschriebenes Nachpraktikum

Bei einem freiwilligen Nachpraktikum bestehen hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Wird das Praktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht deshalb grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter.

Da nicht vorgeschriebene Nachpraktika nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit in Betracht kommen.

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