Kinderpflegekrankengeld

Kinderpflege-Krankengeld

kinderpflegekrankengeld

Für die Betreuung erkrankter Kinder ist auch eine Freistellung von der Arbeit vorgesehen

Im Rahmen unserer Leistungen für die Familie ist auch Krankengeld vorgesehen, wenn ein Verdienstausfall wegen der Betreuung eines kranken Kindes eintritt. Dies trifft vor allem dann zu, wenn der Arbeitgeber nur unbezahlt von der Arbeit freistellt. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der die betreuende Person versichert ist.
Diese Schrift kann nur einen allgemeinen Überblick geben. Bei allen Fragen sind wir für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie gerne.

Wann wird Krankengeld gezahlt?

Erforderlich ist eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld wie dies zum Beispiel bei Arbeitnehmern zutrifft. Krankengeld ist nicht möglich im Rahmen einer Familienversicherung und bei bestimmten Versicherten, zum Beispiel Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Studenten und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt.

Für Auszubildende Versicherte  gelten die Regelungen der §§ 3 und 19 des Berufsbildungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist demnach zur sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Arbeitslose haben im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit von 10 Kalendertagen. Alleinerziehende Arbeitslose haben einen Anspruch von 20 Kalendertagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Kalendertage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Kalendertage, in jedem Kalenderjahr fortgezahlt. Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ruht während dieser Zeiten.

Die Vorschriften der Regelungen des Sozialgesetzbuches Nr. 5, die bei Zahlung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend. Auch in diesen Fällen ist die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung ist nicht von einem auf den anderen Elternteil übertragbar.

Arbeitslose haben nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit auch für ein schwerstkrankes Kind keinen über die im §146 Abs.2 Sozialgesetzbuch Nr. 3 hinausgehenden Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Ärztlich wird bescheinigt, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes der Arbeit  fernbleiben
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen (gilt nicht bei der Betreuung schwerstkranker Kinder)
  • Das Kind hat entweder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder es ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
  • es ist selbst gesetzlich versichert, zum Beispiel im Rahmen einer Familienversicherung
  • Als Kinder gelten auch Kinder von familienversicherten Kindern, Stiefkinder bzw. Enkel, die ein Versicherter überwiegend unterhält und Pflegekinder.

Die Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Krankengeld besteht

  • Für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage, im Kalenderjahr ist der Anspruch des Versicherten auf insgesamt 35 Arbeitstage begrenzt.

Das bedeutet: Der Krankengeldanspruch für dasselbe Kind kann von jedem versicherten Elternteil bis zur Höchstanspruchsdauer von zehn Arbeitstagen geltend gemacht werden. Soweit in der Familie mehrere versicherte Kinder leben, bestehen die Ansprüche in einem Kalenderjahr mehrfach, insgesamt sind sie für einen Versicherten allerdings auf 25 Arbeitstage begrenzt.

  • Für allein erziehende Versicherte je Kind für 30 Arbeitstage je Kalenderjahr, für alle Kinder maximal für 70 Arbeitstage.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder der Krankenkasse werden die Bezugszeiten innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Der Anspruch wird mit Beginn des neuen Jahres wieder begründet. Der Anspruch endet beispielsweise, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet (und nicht behindert und auf Hilfe angewiesen ist).

Der Anspruch besteht für einen Elternteil zeitlich unbegrenzt bei Kindern mit lediglich begrenzter Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten, deren Erkrankung sich zunehmend verschlimmert und ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, eine Heilung ausgeschlossen ist und eine schmerz- und beschwerdelindernde Behandlung erfordert oder von einem Elternteil erwünscht ist (gilt nicht für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld). Über Voraussetzungen und Leistungsumfang beraten wir Sie gerne individuell.

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.

Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert.

Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.

Wer gilt als allein erziehend?

Entscheidend ist zunächst, wer nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat.

Beispiele:

  • Das nichteheliche Kind lebt bei der Mutter und die Eltern haben kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart
  • Nach der Scheidung hat das Familiengericht das alleinige Personensorgerecht einem Elternteil übertragen

Im Übrigen entscheiden wir, ob die Voraussetzung „allein erziehend“ vorliegt und damit der höhere Anspruch gegeben ist (Beispiel: trotz des gemeinsamen Personensorgerechts übernimmt ein Elternteil praktisch die Erziehung allein).

Freistellung von der Arbeit

Für die Dauer der Krankengeldzahlung besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung soweit nicht aus gleichem Grund eine bezahlte Freistellung vorgesehen ist (z. B. durch Arbeits- oder Tarifvertrag, Berufsbildungsgesetz). Der Freistellungsanspruch kann durch Arbeitsvertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Höhe des Kinderpflege-Krankengeldes

Das kalendertägliche Brutto-Krankengeld

  • beträgt grundsätzlich 90 vom Hundert des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt,
  • beträgt bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit 100 vom Hundert des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt,
  • darf 70 vom Hundert der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten

Bei Krankengeldbezug versichert

Während Sie Krankengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz erhalten – beitragsfrei! Als Arbeitnehmer zahlen Sie Beiträge aus dem Krankengeld zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und zwar die Hälfte. Wir legen unseren Anteil dazu und überweisen den Gesamtbetrag an die zuständigen Stellen.

Unfallversicherung?

Kinder sind während des Besuches von Tageseinrichtungen (Kindergärten, Horte), Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen unfallversichert. Zum Besuch dieser Einrichtungen gehört auch die Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Unterricht bzw. vorher oder nachher durchgeführt werden. Die Wege zu diesen Einrichtungen unterliegen ebenfalls dem Unfallversicherungsschutz. Passiert dem Kind bei dieser Gelegenheit ein Unfall, dann liegt ein „Arbeitsunfall” im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor und der Unfallversicherungsträger leistet in entsprechender Anwendung der Vorschriften wie sie für die Krankenversicherung gelten.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie umfassend und ausführlich zum Thema Kinderpflege-Krankengeld.