Sehhilfen
Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch, wenn aufgrund einer Sehschwäche, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.
Stufe 1 nach der WHO liegt dann vor, wenn mit bestmöglicher Korrektur nur noch eine Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 (also maximal von 30%) erreicht werden kann.
Seit dem 11. April 2017 haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zudem Anspruch auf Kostenbeteiligung für Sehhilfen bei folgenden Beeinträchtigungen:
- mehr als sechs Dioptrien bei Myopie (Kurzsichtigkeit) oder Hyperopie (Weitsichtigkeit)
- mehr als vier Dioptrien bei Astigmatismus (Stabsichtigkeit bzw. Hornhautverkrümmung
Weiterhin gilt, dass Versicherte Anspruch auf therapeutische Sehhilfen haben, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
Die Kostenübernahme für das Brillengestell ist nach wie vor ausgeschlossen.
Kontaktlinsen
Bei medizinischer Notwendigkeit ab acht Dioptrien werden Kosten für formstabile Kontaktlinsen übernommen.
Kostenübernahme
Geben Sie bitte die augenärztliche Verordnung bei einem zugelassenen Optiker Ihrer Wahl ab. Der Festbetrag wird direkt mit der BKK Scheufelen abgerechnet.
Eine Kostenerstattung von Rechnungen für Sehhilfen kann nicht erfolgen. Der Anspruch ist auf die Erstattung einer augenpaarigen Versorgung begrenzt.
Die Kosten für Pflegemittel können nicht übernommen werden.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir sind Ihnen gerne behilflich.