Haushaltshilfe

Haushaltshilfe - Ihre Unterstützung im Krankheitsfall

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In unserem Alltag kann die Haushaltsführung eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Hier bietet die Haushaltshilfe nach dem Sozialgesetzbuch eine große Unterstützung.




Sie haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn:

  • die Weiterführung des Haushalts aufgrund einer Krankenhausbehandlung, einer medizinischen Vorsorgeleistung, einer akuten Erkrankung, häuslicher Krankenpflege oder einer medizinischen Rehabilitation nicht möglich ist,
    und
  • ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    oderdas behindert und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. bei der Nahrungsaufnahme, bei der Körperpflege oder der seelischen Betreuung
    und
  • keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterführen kann, z.B. wegen sehr hohem Alter, einem schlechten Gesundheitszustand oder des Umfangs der Haushaltsführung.

Oder bei alleinstehenden Personen

  • die Haushaltsführung nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht maximal für 4 Wochen.





Während Ihrer Schwangerschaft oder Entbindung können Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, wenn aufgrund der Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts aus medizinischen Gründen nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.





Die Haushaltshilfe muss vor der Inanspruchnahme beantragt werden. Zudem benötigen wir bei einer ambulanten Behandlung eine ärztliche Bescheinigung, warum und für welchen Zeitraum Ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.





Es fällt eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 % mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro am Tag an. Wird die Haushaltshilfe aufgrund einer Schwangerschaft benötigt, ist keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten.Bild: Haushaltshilfe






Der Anspruch auf die Haushaltshilfe besteht für alleinstehende Personen, maximal für 4 Wochen. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht der Anspruch auf die Haushaltshilfe maximal für 26 Woche.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie ausführlich und individuell zu allen Fragen der Haushaltshilfe und zu den Erstattungssätzen der Aufwendungen.

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