Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Belastungsgrenzen für Zuzahlungen

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Befreiung von Zuzahlungen

Die Zuzahlungen für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse während eines Kalenderjahres sind nur bis zur individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Diese liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Berücksichtigt werden hierbei die Einnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners. Kinder werden bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden und Kinder ab dem Kalenderjahr in dem Sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie familienversichert sind, berücksichtigt.

Belastungsgrenze für chronisch Kranke

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als schwer chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung (mind. 1 Jahr regelmäßige ärztliche Behandlung wegen der selben Krankheit) befindet und außerdem eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung z. B. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten ist.

Befreiung von der Zuzahlung

Wird die Belastungsgrenze bereits während des Kalenderjahres erreicht, kann eine Befreiung für den Rest des Jahres bei der BKK Scheufelen beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen die Quittungsbelege über geleistete Zuzahlungen zu sammeln. Für Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den Zuzahlungen befreit (Ausnahmen: Fahrkosten, Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen).

Hinweis: Diese Informationen sind eine Zusammenfassung des geltenden Rechts. Maßgebend sind stets Gesetz und Satzung.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Belastungsgrenzen und Befreiung von Zuzahlungen.