Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) – Einblicke in die Pflegereform

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) - Einblicke in die Pflegereform

pflegeversicherung

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wurden Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Heute wollen wir Sie zu einigen geplanten Leistungsänderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung informieren, die ab dem kommenden Jahr 2024 und darauf folgendem Jahr 2025 umgesetzt werden.

Leistungsbeträge werden angehoben

Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben. Im Mittelpunkt steht hier die häuslichen Pflege.

Zunächst werden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich angehoben: Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent an.

Pflegegrade BisherPflegegeld ab 01.01.2024
2
316,00 EUR332,00 EUR
3
545,00 EUR573,00 EUR
4
728,00 EUR765,00 EUR
5901,00 EUR947,00 EUR

Gleichzeitig werden auch die Beträge für die ambulante Sachleistungen, um 5 Prozent angehoben.

Pflegegrade BisherSachleistungen ab 01.01.2024
2
724,00 EUR761,00 EUR
3
1.363,00 EUR1.432,00 EUR
4
1.693,00 EUR1.778,00 EUR
52.095,00 EUR2.200,00 EUR

Die Kosten und Ausgaben in der Pflege sind größtenteils davon abhängig, wie sich die Preise, aber auch die Löhne allgemein entwickeln.
Deshalb werden zukünftig alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und stationären Bereich, kontinuierlich an die allgemeine Preissteigerung (Dynamisierung) angepasst.

Die erste dynamisierte Leistungserhöhung soll zum 01. Januar 2025 stattfinden. Hier werden pauschal alle Geld- und Sachleistungen auch im teil- und stationären Bereich, um 4,5 Prozent erhöht.

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen und nicht planbaren Pflegesituation, die Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit, sicherzustellen.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden,
und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Verbesserung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gemeinsamer Jahresbetrag

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst.

Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in der übernächsten Kalenderjahresmitte ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. Die bisherigen Übertragungsregelungen entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

BESONDERHEIT- bei jungen Pflegebedürftigen, unter 25 Jahren, mit Pflegegrad 4 und 5  

Pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5, werden häufig von ihren Eltern gepflegt. Diese Versorgung kostet für die pflegenden Angehörigen viel Kraft und ist oft sehr belastend.
Daher wird der flexible Jahresbetrag in Höhe von 3386 Euro, bei Pflegebedürftigen bis zum Alter 24 Jahre, mit den Pflegegraden 4 und 5, vorgezogen und kann bereits ab dem 01. Januar 2024 beansprucht werden. Ab dem 01.07.2025 gilt für sie auch das Budget in Höhe von 3.539 Euro.

Stationäre Pflege

Auch eine Unterbringung im Pflegeheim ist mit höheren Kosten verbunden. Bereits im Januar 2022 wurden gestaffelt nach Aufenthaltsdauer,  Leistungszuschläge eingeführt, die den Eigenanteil verringern.

Je länger ein zu Pflegender im Pflegeheim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge auf den Eigenanteil bei den Pflegekosten. Diese Zuschläge werden zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent erhöht. Hier ist zu beachten, dass sich die Zuschläge, ausschließlich auf dir pflegebedingte Kosten beziehen, und nicht auf die Kosten der Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung.

Aufenthaltsdauer in der stationärer Pflege Aktuell seit 01.01.2022 Neue Zuschüsse ab 01.01.2024
0-12 Monate5 %
15 %
13-24 Monate
25 %30 %
22-36 Monate
45 %50 %
Mehr als 36 Monate
70 %75 %

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Gerne beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung.