Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) - Einblicke in die Pflegereform
Wichtige Änderungen in der Pflegeversicherung auf einen Blick ab Januar 2025
Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wurden Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Heute wollen wir Sie zu einigen geplanten Leistungsänderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung informieren, die ab dem kommenden Jahr 2025 umgesetzt werden.
Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber eine Anpassung aller Pflegeleistungen ab dem 1. Januar 2025 beschlossen.
Hier werden pauschal alle Geld- und Sachleistungen auch im teil- und stationären Bereich, um 4,5 Prozent erhöht.
Für die Pflegeleistungen sehen die neuen Beträge wie folgt aus.
Pflegegeld 2025
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung an Pflegebedürftige gezahlt wird, wenn diese zu Hause von Angehörigen oder privaten Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld wird ab dem Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347,00 EUR | 332,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 599,00 EUR | 573,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 800,00 EUR | 765,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 990,00 EUR | 947,00 EUR |
Pflegesachleistungen 2025
Die Pflegesachleistung umfasst häusliche Pflege, die von professionellen Pflegekräften zum Beispiel in Form von Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung oder erbracht wird.
Ab Januar steigt auch diese Leistung um 4,5 Prozent an.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 796,00 EUR | 761,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 1497,00 EUR | 1432,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1859,00 EUR | 1778,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 2299,00 EUR | 2200,00 EUR |
Tages- und Nachtpflege 2025
Tages- und Nachtpflege 2025
Die Tagespflege und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Das bedeutet, dass ein Teil der Pflege zu Hause stattfindet, während der andere Teil von professionell Pflegenden in einer Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte übernommen wird.
Die Pflege zu Hause wird somit durch Aufenthalte in einer Einrichtung ergänzt. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent ab Januar 2025 ändern sich die Beiträge wie folgt.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 721,00 EUR | 689,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 1357,00 EUR | 1298,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1685,00 EUR | 1612,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 2085,00 EUR | 1995,00 EUR |
Leistungen für die vollstationäre Pflege 2025
Vollstationäre Pflege bedeutet die Unterbringung und Pflege in einem Pflegeheim.
Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen Festbetrag für die Pflegekosten, welcher vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig ist. Da die Leistungen für die vollstationäre Pflege auch ab Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen ergeben sich folgende Beträge.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 131,00 EUR | 125,00 EUR |
Pflegegrad 2 | 805,00 EUR | 770,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 1319,00 EUR | 1262,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1855,00 EUR | 1775,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 2096,00 EUR | 2005,00 EUR |
Entlastungsbetrag 2025
Der Entlastungsbetrag kann zur Unterstützung pflegender Angehörige, zur Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen, für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Alltag, zur
Finanzierung von Eigenanteilen bei der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege genutzt werden.
Bis Ende 2024 liegt der Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade bei 125 Euro monatlich. Durch die Erhöhung von 4,5 Prozent liegt der Entlastungsbetrag ab 2025 bei 131 Euro monatlich.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrade 1 bis 5 | 131,00 EUR | 125,00 EUR |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 2025
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, besteht zum Schutz für alle pflegenden Angehörigen in der häuslicher Pflege.
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel: Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Bettschutzeinlagen. Ab Januar 2025 erhöht sich der monatliche Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel auf 42 Euro.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrade 1 bis 5 | 42,00 EUR | 40,00 EUR |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 2025
Die Pflegekasse kann auf Antrag einen Zuschuss für die Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 gewähren. Diese Maßnahmen sollen die Pflege zu Hause erleichtern, ermöglichen oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person fördern. Auch soll dadurch eine Überlastung der Pflegeperson vermieden werden.
Dieser Zuschuss beträgt ab Januar 2025 - 4180,00 Euro.
Pflegegrad | Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrade 1 bis 5 | 4180,00 EUR | 4000,00 EUR |
Wohngruppenzuschlag
Pflegebedürftige Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss für eine Wohngruppe. Dafür muss die Wohngruppe aus mindestens drei und höchstens zwölf Personen bestehen, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Zudem müssen mindestens zwei weitere Pflegepersonen in der Gruppe auch pflegebedürftig sein. Der Zuschlag soll die Organisation des gemeinschaftlichen Lebens und der pflegerischen Versorgung in ambulanten Wohngruppen fördern.
Ab dem 01.01.2025 steigt dieser Zuschuss von bisher 214 Euro auf 224 Euro im Monat.
Pflegegrad | Monatliche Höchsbetrag ab 1. Januar 2025 | Monatliche Höchsbetrag bis 31. Dezember 2024 |
---|---|---|
Pflegegrade 1 bis 5 | 224,00 EUR | 214,00 EUR |
Verhinderungspflege
Der Betrag für die Verhinderungspflege wird ab Januar 2025 auf 1685 Euro erhöht.
Zusätzlich können bis zu 843 Euro des ungenutzten Betrags der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr für die Verhinderungspflege verwendet werden.
Somit können insgesamt ab Januar 2528 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege genutzt werden.
BESONDERHEIT- bei jungen Pflegebedürftigen, unter 25 Jahren, mit Pflegegrad 4 und 5
Pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene mit den Pflegegraden 4 und 5, werden häufig von ihren Eltern gepflegt. Diese Versorgung kostet für die pflegenden Angehörigen viel Kraft und ist oft sehr belastend.
Daher wurden bereits schon ab 01.01.2024 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt der nach Wahl frei flexibel für beide Leistungsarten, sowohl stundenweise als auch tageweise, pro Kalenderjahr eingesetzt werden kann. Ab dem 01.01.2025 steigen die Beträge der Kurzzeitpflege auf 1854 Euro und Verhinderungspflege auf 1685 Euro, somit steigt auch der gemeinsame Jahresbetrag für junge Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 auf insgesamt 3539 Euro.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in vollem Umfang sichergestellt werden kann, z.B. im Anschluss an einen stationären Aufenthalt oder in akuten Krisensituationen.
Diese wird in hierfür ausgelegten und zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen (meist sind diese in vollstationären Pflegeeinrichtungen integriert) für bis zu acht Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1.854,00 EUR im Kalenderjahr erbracht.
Darüber hinaus können bis zu 100% des Anspruchs auf Verhinderungspflege in Höhe von 1685 Euro zusätzlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden, sofern dieser Anspruch noch nicht ausgeschöpft wurde.
Der Gemeinsame Jahresbetrag - Zusammenführung der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zum 01.07.2025
Ab Juli 2025 werden die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege dann für alle Pflegebedürftige in den Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3539 Euro zusammengeführt. Das bedeutet dass die bisherigen Regeln ab Juli 2025 entfallen und durch den Gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt werden.
Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt für alle Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Dieser Betrag kann flexibel also für Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege verwendet werden.
Die vom 01.01.2025 bis 30.06.2025 bereits genutzten Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Haben Sie Fragen?
Gerne beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den Leistungen aus der Pflegeversicherung.