Informationen zum Zusatzbeitragssatz ab 01.05.2025
Arbeitnehmer:
Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte davon.
* Für Mitglieder mit mindestens sechswöchigem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
** Für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch.
Rentenbezieher (ohne und mit Beschäftigung):
Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt die Hälfte davon.
Die Rentenversicherungsträger und die Zahlstellen, die aus den Betriebsrenten die Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten, werden den neuen Beitragssatz aufgrund einer benötigten Vorlaufzeit erst ab 1. Juli 2025 bei der Beitragsberechnung berücksichtigen.
Sofern Sie Versorgungsbezüge (Betriebsrente) und oder Arbeitseinkommen beziehen und die daraus zu entrichtenden Beiträge selbst an uns bezahlen, beachten Sie bitte folgendes: Die ab 1. Mai 2025 gültigen und erstmals zum 16. Juni 2025 selbst von Ihnen zu zahlenden Beiträge werden wir Ihnen im Mai 2025 mitteilen.
Bei Bezug einer Auslandsrente werden wir Ihnen die ab 1. Mai 2025 gültigen und erstmals zum 16. Juni 2025 selbst von Ihnen zu zahlenden Beiträge im Mai 2025 mitteilen. Der maßgebende Krankenversicherungsbeitragssatz beträgt ab 1. Mai 2025 dann 9,00 %.
Die Landwirtschaftliche Alterskasse wird bei Renten und Landabgaberenten aus der Alterssicherung der Landwirte den neuen Beitragssatz aufgrund einer benötigten Vorlaufzeit erst ab 1. Juli 2025 bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Der maßgebende Krankenversicherungsbeitragssatz beträgt ab 1. Juli 2025 9,00 %.
* Für Mitglieder mit gesetzlicher Rente, Versorgungsbezügen (Betriebsrente), Arbeitseinkommen.
** Für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch.
(Freiwillige) Mitglieder, die selbst die Beitragszahlung an die BKK Scheufelen vornehmen:
Bei Arbeitnehmern: Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte davon.
Die ab 1. Mai 2025 gültigen und erstmals zum 16. Juni 2025 selbst von Ihnen zu zahlenden Beiträge werden wir Ihnen im Mai 2025 mitteilen.
* Für Mitglieder mit mindestens sechswöchigem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
** Für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch.
Studenten:
Die ab 1. Mai 2025 gültigen und erstmals zum 16. Juni 2025 selbst von Ihnen zu zahlenden Beiträge werden wir Ihnen im Mai 2025 mitteilen.
Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch III – Arbeitslosengeld:
* Für Mitglieder mit sechswöchigem Anspruch auf Leistungsfortzahlung.
Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch II – Bürgergeld, Behinderte in anerkannten Werkstätten, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt <= 325,00 EUR, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilnehmer an einer gesetzlichen Dienstpflicht:
Haben Sie Fragen?
Serviceteam „Zusatzbeitrag“
Tel.: 07021 7374-157
Fax: 07021 7374-277
E-Mail: service@bkk-scheufelen.de
Gerne beraten wir Sie ausführlich über die Einzelheiten.