Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungsbefreiung
Die Zuzahlungen für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse während eines Kalenderjahres sind nur bis zur individuellen Belastungsgrenze zu leisten.
Berücksichtigt werden hierbei die Einnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners. Kinder werden bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden und Kinder ab dem Kalenderjahr in dem Sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie familienversichert sind, berücksichtigt.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den Zuzahlungen befreit (Ausnahmen: Fahrkosten, Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen)
Für Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen.
Wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Wann gilt jemand als chronisch krank?
- Es liegt Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung z. B. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten ist.
Welche Zuzahlungen werden bei der Befreiung berücksichtigt?
Was gehört nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen?
- Brillen
- Mehrkosten bei Arznei- und Verbandmitteln
- Privatrechnungen
- Privatverordnungen
- Privatrezepte
- Zahnersatz
Wie wird die Befreiung beantragt?
Hinweis: Diese Informationen sind eine Zusammenfassung des geltenden Rechts. Maßgebend sind stets Gesetz und Satzung.
Haben Sie Fragen?
Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Belastungsgrenzen und Befreiung von Zuzahlungen.
