Fahrkosten

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Der Weg in die Gesundheit

Die Übernahme von Fahrkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt einigen Bedingungen. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte.

Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten

Fahrkosten können nur übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig werden und grundsätzlich nur bis zu der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte.

Welches Beförderungsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich ist, entscheidet der behandelnde Arzt anhand des aktuellen Gesundheitszustands und der Gehfähigkeit des Versicherten.

Die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland dürfen wir leider nicht erstatten.

Übernahme der Fahrkosten bei stationärer Krankenhausbehandlung

Die BKK Scheufelen übernimmt die Fahrkosten

  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist
  • bei einer Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus nur dann, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist
  • zur vor- und nachstationären Behandlung
  • zu ambulanten Behandlungen und Operationen, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist die vorstationäre Behandlung auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.

Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Diese gesetzliche Regelung gilt ebenfalls im Zusammenhang mit ambulanten Operationen im Krankenhaus.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung

Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung können nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen werden:

  • Bei ambulanter Strahlen- oder Chemotherapie
  • Zur Vermeidung oder Verkürzung eines stationären Aufenthaltes
  • Beim Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“
  • Grundsätzlich ab einer Einstufung gemäß SGB XI in die Pflegegrade 4 und 5. Liegt eine Einstufung in Pflegegrad 3 vor, setzen Sie sich zur Prüfung einer Einzelfallentscheidung bitte mit uns in Verbindung.

Wichtig: Vor Inanspruchnahme ist eine schriftliche Genehmigung der BKK Scheufelen notwendig. Dazu reichen Sie bitte eine vom Arzt ausgestellte Verordnung einer Krankenbeförderung ein.

Erstattung der Fahrkosten für Serienbehandlungen

Für die Erstattung der Fahrkosten benötigen wir nach der Serienbehandlung eine Anwesenheitsbescheinigung, die vom Krankenhaus oder vom behandelnden Arzt mit Unterschrift, Stempel und Datum bestätigt ist.

Wird durch die ambulante Behandlung ein stationärer Aufenthalt vermieden, fällt der Eigenanteil nur für die erste und letzte Fahrt an. Wir benötigen dazu eine entsprechende Bescheinigung vom behandelnden Arzt.

Fahrten mit dem Mietwagen oder dem Taxi

Krankenfahrten mit Mietwagen oder Taxi sind dann angezeigt, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

Wichtig: Vor Inanspruchnahme ist eine schriftliche Genehmigung der BKK Scheufelen notwendig. Dazu reichen Sie bitte eine vom Arzt ausgestellte Verordnung einer Krankenbeförderung ein.

Fahrkosten mit dem eigenen PKW

Wurde für die  Fahrt ein privater PKW benutzt, wird für jeden gefahrenen Kilometer der kürzesten Strecke die nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzte Wegstreckenentschädigung (derzeit 0,20 EUR/km) angesetzt, begrenzt auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels.

Zuzahlung durch die Versicherten

Die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung beträgt 10% der Kosten, mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR pro Fahrt.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie ausführlich.