Heilmittel

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heilmittel

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Ärzten verordnet und von zugelassenen Leistungserbringern durchgeführt werden. Zu den Heilmitteln zählen zum Beispiel Physiotherapie und Ergotherapie, als auch Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.

In den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist festgelegt, welche Leistungen und in welchem Umfang von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.

 

Die Blankoverordnung der Heilmittel ist eine ärztliche Verordnung ohne spezifische Angaben. Der Heilmittelerbringer kann hier über das Heilmittel, die Menge und die Frequenz der Behandlung entscheiden.

 




Die Heilmittelverordnung ist 28 Tage gültig.





Ihr behandelnder Arzt/ Ihre behandelnde Ärztin kann Ihnen bei einer medizinischen Notwendigkeit eine Heilmittelverordnung ausstellen.

Bitte wenden Sie sich mit der Heilmittelverordnung direkt an den zugelassenen Leistungserbringer. Eine vorherige Prüfung durch die BKK Scheufelen ist nicht notwendig.

Der Leistungserbringer prüft die Heilmittelverordnung und rechnet die Vertragssätze direkt mit der BKK Scheufelen ab.





Die BKK Scheufelen übernimmt für Sie die Kosten der ärztlich verordneten Heilmittel in Höhe der Vertragssätze. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten und zusätzlich 10,00 Euro pro Verordnung.





Hat Ihr behandelnder Arzt/ Ihre behandelnde Ärztin bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt, bei deren Behandlung

  • fortlaufend
  • über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr

Heilmittel erforderlich sind, erfolgt die Genehmigung durch ein vereinfachtes Verfahren.

⇒ Wenn Ihre Erkrankung auf der Diagnosen Liste der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie gelistet ist, gilt der langfristige Heilmittelbedarf als genehmigt, es ist kein Antrag bei der BKK Scheufelen notwendig.

⇒ Wenn Ihre Erkrankung nicht auf der Diagnosen Liste gelistet ist, bitten wir Sie uns folgende Unterlagen zur Prüfung über den Medizinischen Dienst einzureichen:

  • formloser Antrag
  • aktuelle Heilmittelverordnung
  • Therapiebericht des Leistungserbringers

⇒ Wenn die Voraussetzungen für die Langfristgenehmigung erfüllt sind, gilt:

Ihr behandelnder Arzt/ Ihre behandelnde Ärztin kann Ihnen erforderliche Heilmittel verordnen, solange sie medizinisch notwendig sind. Allerdings ist mindestens alle zwölf Wochen ein Arztbesuch zur medizinischen Kontrolle und eine erneute Heilmittelverordnung nötig.

Bitte beachten Sie, dass Ihr behandelnder Arzt/ Ihre behandelnde Ärztin, wenn die Voraussetzungen für die Langfristgenehmigung der Heilmittel nicht erfüllt sind, Heilmittel über die orientierende Behandlungsmenge hinaus verordnen darf.





Eine Heilmittelbehandlung darf maximal 14 Tage unterbrochen werden. Eine längere Unterbrechung ist mit Angabe eines Grundes möglich, wie zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub.





Eine Nagelspanngenbehandlung kann von Ihrem behandelnden Arzt/ Ihrer behandelnden Ärztin bei eingewachsenen Zehennägeln verordnet werden.

Die Kosten der Nagelspangenbehandlung werden direkt mit der BKK Scheufelen abgerechnet. Für Versicherte die das 18. Lebensjahr vollendet haben fällt lediglich die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 % der Behandlungskosten und die Verordnungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro an.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie individuell und ausführlich rund um das Thema Heilmittel.

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