Ein Baby das in den Armen der Mutter liegt und ein Fläschchen bekommt.

Mutterschaftsgeld - Finanzielle Unterstützung während dem Mutterschutz

Wie lange geht der Mutterschutz?

Werdende Mütter, welche in einem Beschäftigungsverhältnis sind, stehen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung unter besonderem Schutz. Sie können sich in dieser Zeit in Ruhe auf das Kind einstellen und sich erholen. Während des Mutterschutzes gilt auch ein besonderer Kündigungsschutz. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Ebenfalls verlängert sich diese bei einer Entbindung vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin um den verlorenen Fristanteil vor der Entbindung.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld und wie hoch ist dieses?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle weiblichen Mitglieder, welche aufgrund der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten. Als Mitglieder in diesem Sinne gelten z.B.:

  • versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Arbeitnehmer
  • Studenten mit eigenständiger Versicherung (KVdS)
  • ALG II-Empfängerinnen
  • Rentenbezieherinnen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung, sowie den Entbindungstag selbst, gezahlt.Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.

Die BKK Scheufelen zahlt den werdenden Müttern, die vor der Entbindung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen während der Schutzfrist und für den Entbindungstag ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro je Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Differenz zum bisherigen Gehalt, sodass Sie insgesamt Ihr Nettoarbeitsentgelt erhalten. Sind Sie selbstständig und haben bei der BKK Scheufelen über die freiwillig gesetzliche Versicherung Anspruch auf Krankengeld, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Sofern Sie Arbeitslosengeld I erhalten, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Wenn Sie familienversichert und kein eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle)  beantragen.

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Beamtinnen, Richterinnen, Dienstordnungsangestellte und Soldatinnen. Diese stehen nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während der Schutzfristen eine Fortzahlung ihrer Bezüge.

Wie erhalte ich Mutterschaftsgeld?

Einfach die bei Ihrem Frauenarzt und der Hebamme erhältliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin auf der Rückseite ergänzen und rechtzeitig bei der BKK Scheufelen einreichen. Wir fordern anschließend bei Ihrem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an und nach Erhalt dieser können wir Ihnen einen Vorschuss von bis zu 546,00 EUR auszahlen. Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin ist kostenlos und darf von Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Hebamme ausgestellt werden. Die restliche Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt, sobald uns die Geburtsurkunde mit dem Titel „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“, sowie die Erklärung zur Kindeserziehung vorliegen. Die Erklärung erhalten Sie von uns automatisch mit der ersten Mutterschaftsgeldzahlung.

Wie ist das Elterngeld zu beantragen und was wird dafür benötigt?

Bereits vor der Geburt können Sie anfangen, den Antrag auf Elterngeld online auszufüllen. Den Stand können Sie dabei jederzeit zwischenspeichern und die Beantragung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen:https://www.l-bank.de/produkte/familienfoerderung/elterngeld.html Um Elterngeld zu beantragen, werden folgenden Unterlagen benötigt:

  • die Geburtsurkunde Ihres Kindes (separate Ausfertigung für die Elterngeldstelle)
  • Nachweise des Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt
  • ggf. die Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • ggf. eine Bestätigung der beabsichtigten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs
  • ggf. Eigenerklärung der beabsichtigten Arbeitszeit

Von uns erhalten Sie die Bescheinigung über die Höhe und Dauer der Zahlung von Mutterschaftsgeld. Diese wird Ihnen automatisch ausgestellt, sobald wir die zweite Zahlung des Mutterschaftsgeldes tätigen können.

Mutterschaftsgeld bei Fehlgeburt

Seit dem 01.06.2025 besteht für alle weiblichen Mitglieder, welche aufgrund der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten, auch bei Fehlgeburten ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,

  1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
  2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
  3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Der Anspruch besteht für den Tag der Fehlgeburt (sofern nicht gearbeitet wurde), sowie die entsprechende Schutzfrist.

Zur Beantragung lassen Sie sich die bei Ihrem Frauenarzt erhältliche Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes ausstellen. Diese ergänzen Sie auf der Rückseite und lassen uns die Bescheinigung zukommen.

Wir fordern anschließend bei Ihrem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an und nach Erhalt dieser können wir Ihnen das entsprechende Mutterschaftsgeld auszahlen.

Versicherungsschutz

Selbstverständlich bleiben Sie während der ganzen Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld bei der BKK Scheufelen versichert. Ihr neugeborenes Kind kann ebenfalls den vollen Versicherungsschutz im Rahmen einer Familienversicherung und die vielen Vorteile der BKK Scheufelen genießen.


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Gerne beraten wir Sie ausführlich und umfassend.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere zuständigen Ansprechpartner.