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Sie sind hier: Top-Service » Sie sind hier: Gesundheitskarte "eGK" » Datenschutz Datenschutz eGKDie elektronische Gesundheitskarte: Was gespeichert wird, entscheiden Sie als Versicherter Die neue elektronische Gesundheitskarte enthält wie Ihre jetzige Versichertenkarte bestimmte Pflichtangaben: Dies sind vor allem administrative Angaben, wie zum Beispiel Name, Adresse, oder Versichertenstatus. Außerdem sollen Rezepte, die Ihnen der Arzt verordnet, zukünftig nicht mehr in Papierform ausgestellt, sondern mit der Gesundheitskarte elektronisch gespeichert (eRezept) werden. Der Zugriff und der Umgang mit freiwilligen Anwendungen, wie etwa Notfalldaten, Arzneimitteldokumentationen oder Röntgenbilder, wird allein durch den Versicherten bestimmt. Er entscheidet, wer etwas in die elektronische Patientenakte einträgt, und wer auf welchen Informationsbereich zugreifen kann. Zum Einlesen der administrativen Angaben sind keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Das entspricht dem heutigen Verfahren in den Arztpraxen. Der Zugriff auf sensible Daten, wie das elektronische Rezept, der Zuzahlungsstatus oder Arztberichte, ist jedoch durch ein strenges Sicherheitssystem geschützt. Das Zwei-Schlüssel-Prinzip Ohne Einwilligung der Versicherten kann niemand auf die freiwilligen Anwendungen ihrer Gesundheitskarte zugreifen. Sie entscheiden also, wer wann welche Daten lesen darf. Ihre Einwilligung für den Datenzugriff geben Sie mit der Gesundheitskarte und einer Geheimnummer (PIN) – sie macht die Karte zu Ihrem persönlichen Schlüssel. Der Versicherte kann auch kontrollieren, wer welche Daten sehen darf. Zum Beispiel kann er veranlassen, dass der Augenarzt nur das Auge betreffende Daten sieht, oder dass der Hautarzt nur dermatologische Befunde lesen darf. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker müssen sich ebenfalls gegenüber dem Sicherheitssystem identifizieren. Dies geschieht mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (HBA), der ihre elektronische Unterschrift enthält. Personen ohne elektronischen Heilberufsausweis werden keine Möglichkeit haben, auf Patientendaten zuzugreifen. Nur wenn Patient und Arzt (oder Apotheker) jeweils die elektronische Gesundheitskarte und den elektronischen Heilberufsausweis in das Kartenlesegerät einstecken, können die sensiblen Gesundheitsdaten eingesehen oder verändert werden. Niemand sonst, auch nicht die Krankenkasse, kann die medizinischen Daten der Versicherten ohne deren Zustimmung einsehen. Auch bei Verlust der Karte ist so ein Zugriff durch unberechtigte Dritte nicht möglich. „Doppelte Sicherheit: Nur wenn Versicherter und Arzt zugleich jeweils Karte und Heilberufsausweis in das Kartenlesegerät stecken, können Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte gelesen oder gespeichert werden.“ (Bildquelle: gematik) |
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