Ein Bild auf dem eine Schnur gespannt ist, an dieser Schnur hängen zwei rot gestreifte Baby socken und 2 Geld scheine

Elterngeld

Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat junge Familien. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind.

Infos zum Elterngeld

Voraussetzungen (§ 1 BEEG)

  • Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Betreuung eines eigenen oder adoptierten Kindes bzw. Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Keine Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (bis zu 32 Wochenstunden sind zulässig)
  • Kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000/300.000 EUR (eine/zwei berechtigte Person/en). Ab 01.04.2025 beträgt die Grenze 175.000 EUR, unabhängig ob Alleinerziehend oder als Paar.
  • Nur ein Anspruch auf Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Höhe (§§ 2 ff. BEEG)

  • In Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 1.800 EUR monatlich
  • Monatliches Einkommen unter 1.000 EUR: stufenweise Steigerung der Ersatzrate auf bis zu 100 %
  • Monatliches Einkommen über 1.200 EUR: stufenweise Reduzierung der Ersatzrate auf bis zu 65 % (ab 1.240 EUR: 65 %)
  • Mindestbetrag: 300 EUR monatlich
  • „Geschwisterbonus“ bei mehreren Kindern (10%, mindestens 75 EUR)
  • Elterngeld Plus (ab 1.7.2015 geborene Kinder): max. 50 % des Basiselterngeldes bei verdoppelter Bezugsdauer

Dauer (§ 4 BEEG)

  • Anspruch besteht grundsätzlich nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes
  • Sind zwei betreuende Elternteile vorhanden: Für ein Elternteil maximal 12 Monate + 2 sogenannte „Partnermonate“ für den anderen Elternteil
  • Mindestbezugsdauer: 2 Monate
  • Elterngeld Plus (ab 1.7.2015 geborene Kinder): max. 24 Monate + 4 Partnerschaftsmonate (insgesamt max. 28 Monate)

Antragsfristen(§ 7 Abs. 1 BEEG)

  • Ist schriftlich zu beantragen
  • Antrag ist frühestens ab Geburt des Kindes, aber nur rückwirkend für drei Monate zulässig
  • Antrag ist daher spätestens im vierten Lebensmonat des Kindes zu stellen

Pflichten des Arbeitgebers (wenn ein Arbeitgeber vorhanden sein sollte)(§§ 2c Abs. 2, 9 BEEG)

  • Erteilung eines Einkommensnachweises
  • Erteilung eines Arbeitszeitnachweises

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

  • Grundsätzlich keine, wenn keine Elternzeit beantragt wird.

Auswirkungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsschutz

(§ 224 SGB V)

  • Elterngeld ist immer beitragsfrei

(§ 192 SGB V)

  • Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, bleibt die Mitgliedschaft während des Bezugs von Elterngeld erhalten.

Für die Antragstellung und Beratung wenden Sie sich bitte an die Elterngeldstellen:

Eine Frau in einem Orangen T-Shirt die sich ans Ohr hält um etwas zu hören.

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