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Sie sind hier: Top-Leistungen » Sie sind hier: Wahltarife » Sie sind hier: Prämien-Wahltarife » Beitragsrückerstattung Tarifbedingungen BeitragsrückerstattungTarifbedingungen Beitragsrückerstattung Ablauf: Der Versicherte unterschreibt die Teilnahmeerklärung (Beginn ist frühestens der Erste des folgenden Kalendermonats). Nach Ablauf des Jahres wird geprüft, ob Leistungen zu Lasten der BKK Scheufelen in Anspruch genommen wurden. Dabei bleiben Präventionsleistungen und Leistungen der mitversicherten Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unberücksichtigt. Die Zahlung der Prämie erfolgt im Laufe des dritten Quartals für das abgelaufene Kalenderjahr. Wie erhalten unsere Mitglieder eine Prämienzahlung im Wahltarif Beitragsrückerstattung? Mitglieder erhalten von der BKK Scheufelen eine Beitragsrückerstattung, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen im Kalenderjahr länger als 3 Monate versichert waren und ab Teilnahme am Tarif keine Leistungen zu Lasten der BKK Scheufelen in Anspruch genommen haben. Unberücksichtigt bleiben die Kosten für Inanspruchnahme folgender Leistungen: Prävention und Selbsthilfe (§ 20 SGB V), Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppen-, Individual-, und Zahnprophylaxe § 21, § 22, und § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V), Schutzimpfungen (§ 20 d SGB V), medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistugnen in anerkannten Kurorten, Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 SGB V), Präventions- und Krankheitsfrüherkennungsleistungen (nach § 73c-Verträgen), Kinderuntersuchungen (§ 26 SGB V) und Kosten für Leistungen mitversicherter Angehöriger (§ 10 SGB V), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe der Rückerstattung der Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) steigert sich mit den aufeinanderfolgenden leistungsfreien Jahren. Im 1. Jahr = 1/36, im 2. Jahr 1/24 und ab 3. Jahr 1/12 des Jahresbeitrags. Soweit der Wahltarif während eines laufenden Kalenderjahres beginnt oder endet, werden Selbstbehalt bzw. Prämie anteilig berechnet. Das Gleiche gilt entsprechend, soweit nach der Wahl der Prämienzahlung die Beiträge für das Mitglied vollständig von Dritten getragen werden. Die Prämienzahlung ruht für die Monate, in denen die Beiträge nach der Wahl der Prämienzahlung vollständig von Dritten getragen werden. Bindefrist: Die Mitgliedschaft kann abweichend nach § 175 Abs. 4 SGB V frühestens zum Ablauf der einjährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden. Beendigung der Teilnahme: Die Wahl des Tarifes gilt für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für ein Jahr. Der Wahltarif kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf der einjährigen Mindestbindungsfrist, durch schriftliche Erklärung gegenüber der BKK Scheufelen gekündigt werden. Die Mindestbindungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der BKK Scheufelen seine Teilnahme an dem Wahltarif angezeigt hat, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft bei der BKK Scheufelen. Es besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn nach der Wahl der Prämienzahlung die Beiträge für das Mitglied vollständig von Dritten getragen werden und in besonderen Härtefällen. Zu besonderen Härtefällen zählt insbesondere der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich die Tarifbedingungen des Wahltarifes ändern. Bei Tragung der Beiträge durch Dritte und in besonderen Härtefällen kann im Rahmen des Sonderkündigungsrechts der Wahltarif innerhalb eines Monats nach Eintritt der Voraussetzungen gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats wirksam. Ändern sich die Tarifbedingungen des Wahltarifes, kann das Mitglied sein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats, nach In-Kraft-Treten der neuen Tarifbedingungen, ausüben. |
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BKK Scheufelen Schöllkopfstr. 120 73230 Kirchheim / Teck | 24h-Hotline: 0800 2552965 (kostenfrei) |